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title: "§ 8 LAP-gbautDV — Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lap-gbautdv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-gbautdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 8 LAP-gbautDV — Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bauoberinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde.

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— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-gbautdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
