---
title: "§ 6 LAnzV — Bestandsliste"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lanzv_2014/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lanzv_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 6 LAnzV — Bestandsliste

(1) Die Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 sind zusätzlich unverzüglich in elektronischer Form an die auf der Internetseite der Bundesanstalt angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Diese Pflicht gilt entsprechend für die Benachrichtigung nach § 5, mit der mitgeteilt wird, dass die Ausnahme hinsichtlich einzelner Finanzinstrumente nicht länger in Anspruch genommen wird.

(2) Der nach Absatz 1 übermittelten Absichtsanzeige oder Benachrichtigung ist eine Aufstellung im Comma-Separated-Values-Format (CSV-Format) beizufügen, in der entsprechend § 2 Nummer 7 sämtliche Finanzinstrumente sowie entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 3 sämtliche öffentliche Emittenten aufzulisten sind, bezüglich derer der Anzeigende die Ausnahme zukünftig in Anspruch nimmt (Bestandsliste). In der Bestandsliste ist für jedes Finanzinstrument das Datum der jeweiligen Absichtsanzeige nach § 2 Nummer 8 sowie für jeden öffentlichen Emittenten das Datum der jeweiligen Absichtsanzeige nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 anzugeben.

(3) Die Änderungen zu einer vormals übermittelten Bestandsliste sind kenntlich zu machen.

---

— Verordnung zur Konkretisierung von Art, Umfang und Form der Mitteilungen und Benachrichtigungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, 6, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lanzv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
