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title: "§ 2 4. ÄndG LAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lag_ndg_4/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lag_ndg_4/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 2 4. ÄndG LAG

*Gliederung:* Art V

Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§ 301 LAG) an Personen gewährt worden sind, die nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes Schäden geltend machen können, gilt folgendes:

1.



Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Unterhaltshilfeleistungen und werden auf die Unterhaltshilfe angerechnet; § 273 Abs. 2 Satz 1 und § 278 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes sind auf diese Leistungen anzuwenden.

2.



Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen der Hausrathilfe nach § 297 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes.

3.



Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.

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— Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lag_ndg_4/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
