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title: "§ 337 LAG — Beschluß des Beschwerdeausschusses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lag/337"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 337 LAG — Beschluß des Beschwerdeausschusses

(1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.

(2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern.

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— Gesetz über den Lastenausgleich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
