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title: "§ 300 LAG — Einsatz der Mittel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lag/300"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 300 LAG — Einsatz der Mittel

Die Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer möglichst großen Zahl von Wohnungen für Geschädigte, welche die Voraussetzungen des § 298 erfüllen, erreicht wird. Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geltend machen können, die Erben solcher Geschädigten und Gemeinschaften von solchen Geschädigten haben als Bauherren bei der Darlehensgewährung den Vorrang vor den übrigen Antragstellern; unter den letzteren haben Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden geltend machen können, den Vorrang. Den vorgenannten Geschädigten sind die in § 298 Abs. 2 genannten Personen jeweils insoweit gleichgestellt, als sie gleichartige Schäden geltend machen können.

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— Gesetz über den Lastenausgleich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
