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title: "§ 3 LAG — Ausgleichsabgaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lag/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 LAG — Ausgleichsabgaben

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:

1.



eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,

2.



eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,

3.



eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.

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— Gesetz über den Lastenausgleich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
