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title: "§ 269b LAG — Sozialzuschlag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lag/269b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 269b LAG — Sozialzuschlag

(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.

(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark <angepasst auf 63 Euro> *) monatlich. Er erhöht sich

1.



für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark <angepasst auf 78 Euro> *) monatlich,

2.



für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark <angepasst auf 97 Euro> *) monatlich.

(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.

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— Gesetz über den Lastenausgleich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
