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title: "§ 269a LAG — Selbständigenzuschlag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lag/269a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 269a LAG — Selbständigenzuschlag

(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.

(2) Der Selbständigenzuschlag beträgt





in Stufe
 bei einem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2)
 bei Durchschnitts jahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3)
 monatlich

1
 -
 bis 4.000 RM
 170 DM <angepasst auf 102 Euro> *)

2
 bis 2.351,94 EUR
 bis 5.200 RM
 215 DM <angepasst auf 130 Euro> *)

3
 bis 2.863,23 EUR
 bis 6.500 RM
 258 DM <angepasst auf 157 Euro> *)

4
 bis 3.885,82 EUR
 bis 9.000 RM
 286 DM <angepasst auf 173 Euro> *)

5
 bis 4.908,40 EUR
 bis 12.000 RM
 315 DM <angepasst auf 191 Euro> *)

6
 über 4.908,40 EUR
 über 12.000 RM
 345 DM.<angepasst auf 208 Euro> *)

(3) Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten





in Zuschlagsstufe
 um monatlich

1
 90 DM <angepasst auf 54 Euro> *)

2
 103 DM <angepasst auf 63 Euro> *)

3
 115 DM <angepasst auf 70 Euro> *)

4
 129 DM <angepasst auf 78 Euro> *)

5
 148 DM <angepasst auf 89 Euro> *)

6
 175 DM. <angepasst auf 107 Euro> *)

(4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbständigenzuschlag

1.



bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 31 Euro monatlich,

2.



bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 23 Euro monatlich,

3.



bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 11 Euro monatlich, höchstens jedoch um den Betrag, um den die Rentenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich 14 Euro, im Fall der Nummer 2 monatlich 10 Euro und im Fall der Nummer 3 monatlich 5 Euro übersteigt. Die Gewährung von Freibeträgen nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Freibeträge den Selbständigenzuschlag nicht übersteigen.

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— Gesetz über den Lastenausgleich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
