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title: "§ 248 LAG — Zuschlag zum Grundbetrag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lag/248"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 248 LAG — Zuschlag zum Grundbetrag

Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert für

1.



Heimatvertriebene im Sinne des § 2 des Bundesvertriebenengesetzes,

2.



Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen; bei Anwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes gelten die Voraussetzungen einer Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes als erfüllt.

3.



Kriegssachgeschädigte, die bis zum 1. April 1952 in den Stadt- oder Landkreis, in dem sie zur Zeit der Schädigung wohnten, nicht zurückkehren konnten und bis zu diesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine angemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben finden können.

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— Gesetz über den Lastenausgleich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
