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title: "§ 240 LAG — Schadensberechnung bei Sparerschäden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lag/240"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 240 LAG — Schadensberechnung bei Sparerschäden

(1) Sparerschäden sind mit dem Reichsmarknennbetrag des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzusetzen. Sparerschäden an Ansprüchen gegen das Reich, die Reichsbahn und die Reichspost sowie das Land Preußen sind mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.

(2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher Ansprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag nicht ohne weiteres festliegt.

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— Gesetz über den Lastenausgleich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
