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title: "§ 7 LAArchV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/laarchv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/laarchv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 7 LAArchV

Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusammen mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichsarchiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersenden, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.

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— Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/laarchv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
