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title: "§ 3 LärmschutzV — Bekanntgabe der Landeplätze"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/l_rmschutzv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/l_rmschutzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 LärmschutzV — Bekanntgabe der Landeplätze

Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Landeplätze, die infolge der Zahl der Flugbewegungen oder auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder den Einschränkungen nach § 1 unterliegen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

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— Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/l_rmschutzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
