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title: "§ 7c KWKG 2025 — Kohleersatzbonus"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kwkg_2016/7c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 7c KWKG 2025 — Kohleersatzbonus

(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die

1.



Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und

2.



nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn

1.



die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und

2.



die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,

1.



für die

a)



ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder

b)



nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,

2.



die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder

3.



die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.

(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,

1.



wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

a)



20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

b)



15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

c)



10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,

d)



5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,

2.



wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

a)



225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

b)



210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

c)



195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,

d)



180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,

e)



165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,

f)



150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,

g)



135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat,

3.



wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

a)



390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

b)



365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

c)



340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,

d)



315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,

e)



290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,

f)



265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,

g)



240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat.

(3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Steinkohle oder von Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen KWK-Anlage gleichzustellen ist, wenn

1.



die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage über eine elektrische Leistung von mehr als 50 Megawatt verfügt, oder

2.



alle Dampferzeuger der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, ersetzt werden.In den Fällen des Satzes 1 wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil der ersetzten Dampferzeuger, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, an der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.

(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

## Fußnoten

(+++ § 7c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 22 +++)

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— Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
