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title: "§ 29 KWKAusV — Übergangsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kwkausv/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kwkausv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 29 KWKAusV — Übergangsbestimmungen

Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten.

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— Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kwkausv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
