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title: "§ 6 KVWG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvwg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 6 KVWG

*Gliederung:* Art 2

Auf Ärzte (Zahnärzte), die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Ersatzkassen beworben haben, ist § 525c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht anzuwenden.

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— Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
