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title: "§ 1 KVStGleichstV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvstgleichstv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvstgleichstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KVStGleichstV

Bei der Anwendung des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung stehen folgende überstaatliche Einrichtungen dem Bund gleich:

1.



Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

2.



die Europäische Atomgemeinschaft,

3.



die auf Grund des Artikels 129 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtete Europäische Investitionsbank.

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— Verordnung über die kapitalverkehrsteuerliche Gleichstellung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank mit dem Bund

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvstgleichstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
