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title: "§ 50 KVLG 1989 — Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvlg_1989/50"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvlg_1989/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 50 KVLG 1989 — Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. § 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(2) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus Versorgungsbezügen zu zahlen haben, sind von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. § 256 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

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— Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvlg_1989/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
