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title: "§ 41 KVLG 1989 — Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvlg_1989/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvlg_1989/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 41 KVLG 1989 — Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen

Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der Krankenkasse die für die Festsetzung des außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommens erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung nach dem von der Krankenkasse geschätzten außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen festgesetzt werden.

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— Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvlg_1989/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
