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title: "§ 12 KVLG 1989 — Krankengeld"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvlg_1989/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvlg_1989/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 12 KVLG 1989 — Krankengeld

Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten

1.



die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind,

2.



die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten, soweit sie die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,

3.



die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Versicherten, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist, und

4.



freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Bemessung des Krankengeldes nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt; die Gewährung von Krankengeld schließt die Gewährung von Leistungen nach § 9 nicht aus.

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— Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvlg_1989/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
