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title: "§ 9 KVKG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvkg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 9 KVKG

*Gliederung:* Art 2

Die Bewertungsmaßstäbe nach § 368g Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig bis zum 1. Juli 1978 aufzustellen; hierbei ist insbesondere von der für die Ersatzkassenpraxis vereinbarten Gebührenordnung (E-Adgo) auszugehen. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vergütungsregelungen fort.

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— Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
