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title: "§ 5 KVKG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvkg/5-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 KVKG

*Gliederung:* Art 2

(1) Vereinbarungen nach § 368f Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1978 zu treffen; hierbei ist von der Höhe der Gesamtvergütungen der beteiligten Krankenkassen im Jahre 1977 auszugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bestehenden Vergütungsregelungen fort.

(2) Vereinbarungen nach § 368f Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1978 unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Aufwendungen der beteiligten Krankenkassen für Arzneimittel im Jahre 1977 zu treffen.

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— Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
