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title: "§ 65 KVBG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvbg/65"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 65 KVBG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,

2.



entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3.



entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder

4.



entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit veräußert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

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— Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
