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title: "§ 63 KVBG — Gebühren und Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvbg/63"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 63 KVBG — Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
