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title: "§ 5 KVBG — Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvbg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 KVBG — Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung

(1) Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach § 4 wird wie folgt erreicht:

1.



bis zu dem Zieldatum 2023 nur durch die Ausschreibung nach Teil 3,

2.



ab den Zieldaten 2024 bis einschließlich 2026 jährlich durch die Ausschreibungen nach Teil 3 und bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 durch die gesetzliche Reduzierung der Steinkohle nach Teil 4 und

3.



ab dem Zieldatum 2027 bis zu dem Zieldatum 2038 ausschließlich durch die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.

(2) Erhält der Anlagenbetreiber im Rahmen einer Ausschreibung nach Teil 3 einen Zuschlag, hat er nach § 23 Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. Wird gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 35 angeordnet, dass die jeweilige Steinkohleanlage der gesetzlichen Reduzierung unterfällt, hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. § 39 bleibt unberührt. Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 21 und der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 sind ein Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 und ein Vermarktungsverbot nach § 52.

## Fußnoten

(+++ Teil 2 (§§ 4 bis 9): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)

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— Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
