---
title: "§ 43 KVBG — Braunkohle-Kleinanlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvbg/43"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 43 KVBG — Braunkohle-Kleinanlagen

Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden bei der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und der gesetzlichen Reduktionsmenge berücksichtigt, sie können an den Ausschreibungen nach Teil 3 teilnehmen und sie sind vorbehaltlich der entsprechenden Anwendung von § 38 Gegenstand der gesetzlichen Reduzierung. Die Regelungen in den Teilen 2, 3, 4 und 6 sind für die in Satz 1 genannten Braunkohle-Kleinanlagen entsprechend anzuwenden.

---

— Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
