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title: "Anlage 2 KVAV — (zu § 15 Absatz 2 und 3)Berechnung des Grundkopfschadens und der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2 und 3"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvav/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# Anlage 2 KVAV — (zu § 15 Absatz 2 und 3)Berechnung des Grundkopfschadens und der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2 und 3

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 792)



A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres

S



= abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge und einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft

Lx



= abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x

kx



= rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x

Tatsächlicher Grundkopfschaden:



Dabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit summiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion sind ausreichend zu berücksichtigen.

B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen

t − 2, t − 1, t



= die letzten drei Beobachtungszeiträume

Gt−2, Gt−1, Gt



= tatsächliche Grundkopfschäden gemäß Abschnitt A, umgerechnet auf das Leistungsversprechen, das zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird, und unter Zugrundelegung der aktuellen rechnungsmäßigen Profile

Extrapolierter Grundkopfschaden:



Erforderliche Versicherungsleistungen:



mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle Alter x.

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— Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
