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title: "Anlage 1 KVAV — (zu § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5)Prämienberechnung nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvav/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# Anlage 1 KVAV — (zu § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5)Prämienberechnung nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5

(Fundstelle: BGBl. I 2016,790 - 791)



A. Prämienberechnung des Neuzugangs

x



= Alter

ω



= Endalter der Sterbetafel

lx



= Anzahl der Lebenden

qx



= Sterbenswahrscheinlichkeit

wx



= Stornowahrscheinlichkeit

Kx



= Kopfschaden

αx



= einmalige unmittelbare Abschlusskosten, gemessen in Jahresprämien

γ



= absolute Zuschläge

Δ



= relative Zuschläge, gemessen in Prozent der Bruttoprämie

i



= Rechnungszinsfuß

Diskontierungsfaktor:



Ausscheideordnung:

lx+1 = lx ·(1 – qx – wx )

Diskontierte Lebende:

Dx = lx · vx

Rentenbarwert:



Leistungsbarwert:



Jährliche Nettoprämie:



Jährliche gezillmerte Bruttoprämie:



B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und Umstufungen

Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der Prämienanpassung gegolten haben, werden mit einem hochgestellten „a“ gekennzeichnet.



= einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschlusskosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz zwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits Versicherten

u= erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpassung

= bisher gezahlte Prämie

Jährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach der Prämienanpassung:



mit







Der Ausdruck für ändert sich entsprechend, wenn

–



ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Absatz 4 Satz 4 verwendet wird,

–



die einmaligen Sanierungskosten in anderer Weise eingerechnet werden,

–



die unmittelbaren Abschlusskosten bei Umstufung in anderer Weise eingerechnet werden oder

–



eine andere Formel für die Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 10 Absatz 5 verwendet wird.Interpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.

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— Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
