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title: "§ 7 KVAV — Sicherheitszuschlag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvav/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 7 KVAV — Sicherheitszuschlag

In die Prämie ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 5 Prozent der Bruttoprämie einzurechnen, der nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen enthalten sein darf.

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— Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
