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title: "§ 18 KVAV — Alterungsrückstellung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kvav/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 18 KVAV — Alterungsrückstellung

Bei der Berechnung der Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs und § 25 Absatz 5 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist die Summe der Einzelalterungsrückstellungen am Abschlussstichtag unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten an diesem Stichtag zugrunde zu legen. Zur Berechnung der Alterungsrückstellungen nach Satz 1 ist auch ein Näherungsverfahren zulässig, bei dem das arithmetische Mittel der Einzelalterungsrückstellungen, die sich dadurch ergeben, dass die Versicherungsdauern auf ganze Jahre auf- und abgerundet werden, verwendet wird.

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— Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
