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Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Ausfertigungsdatum:
28.10.1927
Fundstelle:
RGBl II 1927, 887
Stand:
20120625152116
§ 1

Für die Durchführung der Übereinkommen sind die Reichsversicherungsordnung und das Reichsknappschaftsgesetz maßgebend.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.