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title: "§ 2 KV/PVPauschBeitrV — Beitragsberechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kv_pvpauschbeitrv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kv_pvpauschbeitrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 2 KV/PVPauschBeitrV — Beitragsberechnung

Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:

1.



Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:

Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.

2.



Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:

Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.

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— Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kv_pvpauschbeitrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
