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title: "§ 24 KunstUrhG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kunsturhg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 24 KunstUrhG

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

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— Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
