---
title: "§ 6 KundenbTischlPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kundenbtischlprv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kundenbtischlprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 6 KundenbTischlPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.



die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie

2.



das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.

(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.



die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,

2.



das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

---

— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kundenbtischlprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
