---
title: "§ 1 KundenbTischlPrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kundenbtischlprv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kundenbtischlprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 1 KundenbTischlPrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Kundenberater/zur Geprüften Kundenberaterin im Tischlerhandwerk erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Kundenberater/zur Geprüften Kundenberaterin im Tischlerhandwerk und damit die Befähigung:

1.



Kundenanforderungen und -erwartungen entgegenzunehmen und umzusetzen sowie die mit der Auftragsbeschaffung, -abwicklung und Endabnahme verbundenen Aufgaben durchzuführen;

2.



Objekte und Produkte zu gestalten und zu konstruieren;

3.



Angebote zu erstellen, Projekte zu planen und die Auftragsabwicklung vorzubereiten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Kundenberaters/einer Geprüften Kundenberaterin im Tischlerhandwerk wahrnehmen zu können:

1.



Werben, Beraten und Betreuen von Kunden; Klären und Beschaffen von Aufträgen in Abstimmung mit dem Kunden und Mitarbeitern; Vereinbaren von Termin- und Lieferabsprachen sowie Absprachen über Zahlungsbedingungen; Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung; Bearbeiten von Reklamationen und Unterstützen der Betriebsleitung bei Marketingmaßnahmen; Anwenden von Grundsätzen der Gesprächsführung; Berücksichtigen einschlägiger Regelungen;

2.



Erfassen von Kundenanforderungen; Erarbeiten von Gestaltungs- und Konstruktionsvorschlägen im Kontakt mit dem Kunden; Entwerfen von Alternativen zu Kundenanforderungen; Erstellen von Konstruktionsplänen; Beachten von gestalterischen, fertigungstechnischen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten; Nutzen von rechnergestützten Präsentationsmöglichkeiten; kundengerechtes Gestalten der Präsentation;

3.



Erstellen von Vorkalkulation und Angebot; Übernehmen der Projektplanung; Erstellen der Auftragsdaten für die Auftragsbearbeitung; Einschätzen der personellen und sachlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes für die Auftragsabwicklung; Berücksichtigen wirtschaftlicher Aspekte; Bearbeiten von Änderungen; Kooperieren mit der Fertigungsplanung.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk.

---

— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kundenbtischlprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
