KtgWV

Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland (KtgWV)

Ausfertigungsdatum:
08.08.1963
Fundstelle:
BGBl I 1963, 634
Stand:
20130405125058
Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197) und des § 78 Abs. 1 Nr. 3 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 4. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 605), wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Für Kontingentswaren hängt die Zollfreiheit nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland davon ab, daß der Zollbeteiligte nach vorgeschriebenem Muster einen gültigen Kontingentschein und eine Erklärung des Einführers vorlegt, wonach die Waren zum Gebrauch, Verbrauch, zur Verarbeitung, zu einer Bearbeitung, die eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit bewirkt und wirtschaftlich sinnvoll ist, oder zum Absatz im Saarland bestimmt sind. Auf Verlangen der Zollstelle ist diese Erklärung glaubhaft zu machen.

(2) Die Vorlage eines Kontingentscheins ist in den Fällen des § 34 Abs. 2 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381) in der jeweils geltenden Fassung nicht erforderlich.

§ 2

Bleibende Zollgutverwendung

Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung

1.

im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder

2.

im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat oder

3.

im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ...

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

Anlage

(zu § 2) *Fe Warenliste zur Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland */

(Fundstelle: BGBl. Teil III 600-2-4, S. 36 - 37)

Lfd. Nr.Lfd. Nr. der Kontingents-Liste AKapitel oder Zolltarifnr.Warenbezeichnung

1aus 101.02-AHausrinder, lebend

2 01.03-AHausschweine, lebend

3 01.04-A-IHausschafe, lebend

4 aus 02.01Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

5aus 3aus 02.05Schweinespeck und Schweinefett, weder ausgepreßt noch ausgeschmolzen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, ausgenommen Schweinespeck mit mageren Teilen (durchwachsener Schweinespeck)

6 02.06Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

7aus 9aus 04.01Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert

810aus 04.01Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert

91104.02Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert

101204.03Butter

1117aus Kap. 6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Forstgehölze aus Tarifnr. 06.02-C-II-e

121807.01 aus PChampignons, frisch oder gekühlt

131907.01 aus ASpeisekartoffeln; Saatkartoffeln

1421aus 07.05Saatgut von Erbsen und Bohnen

152908.04-A-I-a und A-II-aTafeltrauben

1633aus 09.01-AKaffee, auch geröstet, nicht entkoffeiniert

175111.01Mehl von Getreide

1852aus 11.02Grobgrieß und Feingrieß von Gerste oder Hafer; Gerste- oder Haferkörner, geschält, geschliffen, perlförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken); Gersten- oder Haferkeime, auch gemahlen

195311.05Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln

205511.08Stärke; Inulin

215612.03Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat

227716.01Würste und dergleichen aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut

237816.02Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht

248217.02-A bis DAndere Zucker; Sirupe

25aus 84aus 17.04Fondantmasse, auch Trockenfondantmasse

2690aus 18.06Schokoladeüberzugsmasse (Kuvertüre) und Schokoladenmasse (nicht ausgeformte Schokolade)

27aus 9620.02-A -F-I -F-II und -G-Champignons und andere Pilze Oliven, auch gefüllt Kapern andere Gemüse und Küchenkräuter

28 20.03Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker

29 20.04Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

30aus 9720.05Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker

31 aus 20.06Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol, ausgenommen Fruchtmark und Fruchtpülpe in Fässern

3210021.02Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen

3311022.05Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben

34112aus 22.09Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken

35aus 114aus 23.02Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Weizenkleie

36 23.07-BFutter, melassiert oder gezuckert und anderes zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z.B. Zusatzfutter)

3711524.01-A-Tabak, unverarbeitet

38aus 25553.11Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

39aus 26155.09Andere Gewebe aus Baumwolle

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