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title: "§ 7a KSVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ksvg/7a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 7a KSVG

(1) Die Künstlersozialkasse entscheidet über den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht.

(2) Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung nach § 7 wirkt vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.

(3) Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Mitgliedschaft.

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— Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
