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title: "§ 42 KSVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ksvg/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 42 KSVG

Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Durchführung ihrer weiteren Aufgabenstellungen. Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.

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— Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
