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title: "§ 30 KSVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ksvg/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 30 KSVG

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

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— Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
