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title: "§ 10b KSVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ksvg/10b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 10b KSVG

Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält.

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— Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
