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title: "§ 7 KStTG — Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ksttg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ksttg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 7 KStTG — Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

(1) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 vor der Durchführung von zu meldenden Transaktionen abzuschließen. Treten die Voraussetzungen von § 4 Absatz 2 nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen ein, so gilt die Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1.

(2) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter eingegangen ist, hat der Anbieter die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 bis zum 1. Januar 2027 abzuschließen.

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— Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ksttg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
