---
title: "§ 12 KStTG — Meldeverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ksttg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ksttg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 12 KStTG — Meldeverfahren

Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. Die zuständige Behörde nach § 15 gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Bundessteuerblatt bekannt.

---

— Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ksttg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
