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title: "§ 71 KStoffTechAusbV — Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kstofftechausbv/71"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kstofftechausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 71 KStoffTechAusbV — Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Abschnitt 3 können ab dem 1. August 2023 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2023 bestehen, angewendet werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kstofftechausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
