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title: "§ 65 KStoffTechAusbV — Inhalt der Zusatzqualifikation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kstofftechausbv/65"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kstofftechausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 65 KStoffTechAusbV — Inhalt der Zusatzqualifikation

(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren“ vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kstofftechausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
