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title: "§ 33 KStoffTechAusbV — Inhalt des Teiles 2"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kstofftechausbv/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kstofftechausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 33 KStoffTechAusbV — Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.



die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, E und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.



den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kstofftechausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
