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title: "§ 21 KStoffTechAusbV — Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kstofftechausbv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kstofftechausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 21 KStoffTechAusbV — Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“

(1) Im Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.



Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,

2.



Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,

3.



die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,

4.



qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren sowie

5.



Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kstofftechausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
