---
title: "§ 24 KStG — Freibetrag für bestimmte Körperschaften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kstg_1977/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 24 KStG — Freibetrag für bestimmte Körperschaften

1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt nicht

1.



für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,

2.



für Vereine im Sinne des § 25,

3.



für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören.

## Fußnoten

(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 34 +++)

---

— Körperschaftsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
