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title: "§ 2 KStDV 1994 — Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kstdv_1977/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kstdv_1977/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 2 KStDV 1994 — Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:





als Pension
 25.769 Euro
 jährlich,

als Witwengeld
 17.179 Euro
 jährlich,

als Waisengeld
 5.154 Euro
 jährlich für jede Halbwaise,

 
 10.308 Euro
 jährlich für jede Vollwaise,

als Sterbegeld
 7.669 Euro
 als Gesamtleistung.

(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:





als Pension
 38.654 Euro
 jährlich,

als Witwengeld
 25.769 Euro
 jährlich,

als Waisengeld
 7.731 Euro
 jährlich für jede Halbwaise,

 
 15.461 Euro
 jährlich für jede Vollwaise.

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— Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kstdv_1977/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
