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title: "§ 43 KSpTG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kspg/43"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kspg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 43 KSpTG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder ändert,

2.



einer vollziehbaren Auflage nach

a)



§ 4a Absatz 4 oder

b)



§ 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 3 zuwiderhandelt,

3.



ohne Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 den Untergrund untersucht,

4.



entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5.



ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen Kohlendioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

6.



entgegen § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert,

7.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,

8.



entgegen

a)



§ 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von Kohlendioxid nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder

b)



§ 17 Absatz 4 Satz 1 einen Antrag oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9.



entgegen § 22 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, die Überwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,

10.



entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11.



entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

12.



entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 8, eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

13.



entgegen § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 9, einen Kohlendioxidstrom annimmt oder in einen Kohlendioxidspeicher injiziert,

14.



entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10,

a)



den Kohlendioxidstrom nicht überwacht oder

b)



einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

15.



entgegen § 24 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10, ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

16.



einer vollziehbaren Anordnung nach

a)



§ 28 Absatz 2 Satz 2 oder

b)



§ 28 Absatz 4 Satz 1, 3 oder 4zuwiderhandelt,

16a.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,

16b.



entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

16c.



entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,

16d.



entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, einen dort genannten Anschluss oder Zugang nicht verweigert,

17.



ohne Genehmigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1

a)



einen Forschungsspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder

b)



den Forschungszweck ändert oder

18.



einer Rechtsverordnung nach

a)



§ 4c Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c, Nummer 6 oder 7 oder § 33 Absatz 4,

b)



§ 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder

c)



§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6 bis 11, 13 bis 16c und 18 Buchstabe c gelten auch für Forschungsspeicher im Sinne des § 36.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.



des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6, 7, 8 Buchstabe a, Nummer 9, 13, 14 Buchstabe a, Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16a, 16c und 18 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und

2.



des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5, 12, 16d, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe amit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid 1)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kspg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
