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title: "§ 3 KSpTG — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kspg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kspg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KSpTG — Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.



dauerhafte Speicherung

Injektion und behälterlose Lagerung von Kohlendioxid und Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms in tiefen unterirdischen Gesteinsschichten mit dem Ziel, auf unbegrenzte Zeit eine Leckage zu verhindern;

2.



erhebliche Unregelmäßigkeit

jede Unregelmäßigkeit bei den Injektions- oder Speichervorgängen oder in Bezug auf den Zustand des Speicherkomplexes als solchen oder beim Transport von Kohlendioxid, die mit einem Leckagerisiko oder einem Risiko für Mensch oder Umwelt behaftet ist;

3.



Forschungsspeicher

Speichervorhaben zur Erforschung, Entwicklung und Erprobung neuer Materialien, Produkte und Verfahren, in die insgesamt weniger als 100 000 Tonnen Kohlendioxid injiziert werden;

4.



Gesteinsschichten

abgrenzbare Bereiche im geologischen Untergrund, die aus einer oder mehreren Gesteinsarten zusammengesetzt sind;

5.



hydraulische Einheit

räumlich abgegrenzter Bereich, der aus einer oder mehreren Gesteinsschichten besteht und dessen Porenraum hydraulisch verbunden ist;

6.



Kohlendioxidleitungen

dem Transport des Kohlendioxidstroms dienende Leitungen, einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen;

6a.



Kohlendioxidleitungsnetz

ein Netz von Kohlendioxidleitungen, das dem Abtransport von Kohlendioxid oder der Versorgung mit Kohlendioxid dient oder für beide Zwecke gemischt genutzt wird und das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Verwendung durch bestimmte, schon bei der Netzerrichtung feststehende oder bestimmbare Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Verwendung durch jeden Kunden offensteht; es umfasst dabei neben Kohlendioxidleitungen, unabhängig von deren Durchmesser, auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen;

7.



Kohlendioxidspeicher

zum Zweck der dauerhaften Speicherung räumlich abgegrenzter Bereich, der aus einer oder mehreren Gesteinsschichten besteht, sowie die hierfür erforderlichen unter- und oberirdischen Einrichtungen ab Anlieferung des Kohlendioxidstroms an der Injektionsanlage;

8.



Kohlendioxidstrom

die Gesamtheit der aus Abscheidung und Transport von Kohlendioxid stammenden Stoffe;

9.



Langzeitsicherheit

ein Zustand, der gewährleistet, dass das gespeicherte Kohlendioxid und die gespeicherten Nebenbestandteile des Kohlendioxidstroms unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt vollständig und dauerhaft in dem Kohlendioxidspeicher zurückgehalten werden;

10.



Leckage

der Austritt von Kohlendioxid oder von Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms aus dem Speicherkomplex oder während des Transports von Kohlendioxid;

11.



Migration

Ausbreitung von Kohlendioxid oder von Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms innerhalb des Speicherkomplexes;

12.



Speicherkomplex

Kohlendioxidspeicher sowie die umliegenden Gesteinsschichten oder Teile davon, soweit diese als natürliche zweite Ausbreitungsbarriere die allgemeine Integrität und die Sicherheit des Kohlendioxidspeichers beeinflussen;

13.



Stilllegung

das Einstellen der Injektion von Kohlendioxid und Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms, die Beseitigung der dafür erforderlichen Einrichtungen und die dauerhafte Versiegelung des Kohlendioxidspeichers;

14.



Umwelt

Tiere, Pflanzen, die biologische Vielfalt, der Boden, Gewässer, die Luft, das Klima und die Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter (Umweltgüter) einschließlich der Wechselwirkungen zwischen diesen Umweltgütern sowie zwischen diesen Umweltgütern und Menschen;

15.



Untersuchung

Tätigkeit, die auf die Entdeckung von zur dauerhaften Speicherung geeigneten Gesteinsschichten gerichtet ist, die Erhebung von Daten, die Charakterisierung solcher Gesteinsschichten im Hinblick auf ihre tatsächliche Eignung zur dauerhaften Speicherung sowie die Errichtung und der Betrieb der dafür erforderlichen Einrichtungen;

16.



Untersuchungsfeld

Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Erdoberfläche, von lotrechten Ebenen und in der Tiefe begrenzt ist, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern;

17.



wesentliche Änderung

eine Veränderung von Kohlendioxidspeichern oder eine Veränderung des Betriebs von Kohlendioxidspeichern, die zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben kann.

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— Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid 1)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kspg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
