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title: "§ 14 KSpTG — Duldungspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kspg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kspg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 14 KSpTG — Duldungspflicht

Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben nach Maßgabe des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die mit der dauerhaften Speicherung verbundenen Einwirkungen zu dulden, soweit diese ausschließlich den Erdkörper unter der Oberfläche des Grundstücks betreffen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haften nicht für nachteilige Wirkungen, die durch eine von ihnen nach Satz 1 zu duldende Speicherung verursacht werden.

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— Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid 1)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kspg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
